Frühe Selbstverwaltung
Das Land mit seinem Hoch- und Sietland
An der Mündung der Elbe liegt das Land Hadeln, das noch fast den Charakter einer Seemarsch hat. Mit dem Begriff "Land Hadeln" wird nur das Gebiet bezeichnet, welches sich im Mittelalter als politisches Gebilde aus dem größeren Landschaftsraum, dem alten Haduloha aussonderte, d.h., die Marsch zwischen dem Geestrücken der Hohen Lieth und dem heutigen Hadelner Kanal mit der Geestinsel Wanna. In diesem Gebiet überwiegt die breite Hochlandzone in ihrer Bedeutung bei weitem die des Sietlandes, zu dem in politischer Beziehung auch das Geestkirchspiel Wanna gerechnet wird. Die Medem, der einzige größere Wasserlauf, erschließt das Land zur Elbe hin. Die Marschen unterstanden, mit Ausnahme des Landes Hadeln im Mittelalter und in der beginnenden Neuzeit, der Landeshoheit der Erzbischöfe von Bremen. Die Landesherren der Hadler Marsch waren die Herzöge von Sachsen-Lauenburg. So ist Hadeln ganz von bremischen Ländern umgeben.
Gegenüber der Landesherrschaft, die durch die Gräfen ausgeübt wurde, bestand in allen vier Marschländern eine ausgeprägte Selbstverwaltung, die sich, über die inneren Angelegenheiten der Länder hinaus, auch auf den diplomatischen Verkehr mit den Nachbarländern und Städten erstreckte. Diese Selbstverwaltung wurde von Gemeindevertretern und der gesamten Landesgemeinde, der "universitas terrae", getragen. Die Formen dieser Selbstverwaltung sind im 16. Jahrhundert sehr verschieden; sie stimmen nicht einmal innerhalb der einzelnen Marschländer überein. Im Lande Hadeln wurden die Gemeinden durch Schultheißen und Schöffen vertreten.
Unmittelbar an der Mündung der Elbe liegt die größte und politisch bedeutendste unserer Marschen, das Land Hadeln. Es nimmt dadurch eine Sonderstellung ein, dass es der Landeshoheit der Herzöge von Sachsen-Lauenburg untersteht. Ein von den Herzögen eingesetzter Gräfe nimmt die Rechte der Landesherren wahr. Daneben steht aber eine so ausgeprägte Selbstverwaltung der bäuerlichen Landesgemeinde, dass die zeitweilig der Unabhängigkeit sehr nahe kommt.
Träger der Selbstverwaltung ist die freie bäuerliche Bevölkerung, welche durch ihre Vertreter nicht nur an der Verwaltung und Leitung der Kirchspiele, sondern an der des gesamten Landes teilnimmt. Die zwölf Kirchspiele sind die eigentlichen Zellen des Landes. Der geographischen Gliederung des Landes in Hoch- und Sietland schließt sich die politische an.
Die sieben Kirchspiele des Hochlandes sind:
• Altenbruch
• Lüdingworth
• Nordleda
• Westerende-Otterndorf
• Osterende-Otterndorf
• Neuenkirchen
• Osterbruch
Sie bilden den sogenannten ersten Stand.
Das Sietland mit den Kirchspielen
• Oster-Ihlienworth
• Wester-Ihlienworth
• Odisheim
• Steinau
• Wanna
bezeichnet man als zweiten Stand.
Die Stadt Otterndorf verkörpert den dritten Stand, hat aber für die Leitung des Landes niemals eine bedeutende Rolle gespielt. Das Hochland hat von jeher in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Führung innegehabt. Schulten und Schöffen sind bis ins 19. Jahrhundert stets Männer, die eigenen Grundbesitz im Kirchspiel haben. Es gibt allerdings keine Rechtsaufzeichnung, in welcher die Ausübung der Ämter an den Besitz von Grund und Boden geknüpft ist, sie ergab sich indessen durch die Praxis von selbst: Da Schulten und Schöffen ihre Ämter ehrenamtlich verwalten, konnten nur solche Männer sie übernehmen, denen ein genügend großer Besitz gestattete, die damit verbundenen Unkosten zu tragen und die notwendige Zeit aufzuwenden. Nur bei diesen, welche selbst Grundbesitz im Kirchspiel hatten, konnte auch die Kenntnis des Deichwesens vorausgesetzt werden.
Der Warningsacker im Osterende des Kirchspiels Altenbruch war die alte Landstätte, auf welcher Tagungen der gesamten Landesgemeinde stattfanden, wenn dringende Landesangelegenheiten verhandelt wurden. - Auf dem Warningsacker fand die Huldigung der Landesgemeinde für einen neuen Herzog statt, die verbunden war mit der Bestätigung der Privilegien des Landes. Diese Huldigung wird kirchspielweise geleistet. An die Huldigungsformel ist die Berufung auf das alte Recht des Landes angeschlossen.
"Ok so schal us use leve gnedighe here hertoch Erik vorghenomet vy all usem rechte laten dat wy van sinen olderen ghehabt hebben."
Wenn ein neuer Gräfe eingeführt wird, wird er dem Lande gleichfalls auf dem Warningsacker vorgestellt. Hier muss der Gräfe schwören, in Landesangelegenheiten nichts ohne Beratung und Einverständnis der Schulten und Schöffen zu unterhalten, und alle Rechte und Privilegien des Landes zu wahren.
Jedes der zwölf Hadelner Kirchspiele bildet einen eigenen Deichbezirk, in welchem dem Schultheißen Deichaufsicht und Deichgericht zustehen. Es gibt in Hadeln, im Gegensatz zu den Nachbarmarschen, keine adligen Deichgerichte. - Die ersten Aufzeichnungen eines Deichrechtes in Hadeln enthält das Weistum von 1439 in den §§ 20 bis 24. Danach muss jeder, der im Kirchspiel Erb und Eigen besitzt, seinen Teil des Deiches, sein sogenanntes Deichpfand, instand halten.
Auf dieser Pflicht, die streng genommen wahrgenommen wird, beruht der genossenschaftliche Zusammenschluss der Kirchspielsleute. Das tadellose Funktionieren des Deich- und Entwässerungssystems bildet die Lebensgrundlage aller Marschkirchspiele. Die Deichpfänder eines Kirchspiels liegen über den Elbdeichen verstreut, um bei Deichbrüchen eine zu starke Belastung einzelner Kirchspiele zu vermeiden. - Der Schultheiß kündigt im Kirchspiel die Deichschau an. Der Schultheiß hält zusammen mit dem Landschöffen und besonderen Geschworenen, welche für die Instandhaltung des Deiches und der Schleusen verantwortlich sind, die Deichschau, zu welcher der Deich schaufrei gemacht werden muss. Im Anschluss daran findet das Deichgericht statt, in welchem die Säumigen bestraft werden. Das Deichgericht, das sich aus dem Schultheißen, den Schöffen und den Geschworenen zusammensetzt, wird als das "Schwarengericht" bezeichnet. Bei den oben genannten Schöffen handelt es sich nicht um die Landschöffen, sondern um besondere Kirchspielschöffen, die mit den Geschworenen das Deichwesen zu beaufsichtigen haben in im Rang weit hinter den Landschöffen stehen.