Aufgaben des Deichverbandes
Deichverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) soweit das Niedersächsische Deichgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verbandsgebiete sind im Niedersächsischen Deichgesetz vom 01.03.1963 festgelegt. Sie umfassen die sogenannten geschützten Gebiete, die von der oberen Deichbehörde durch Verordnung nach der Höhe des maßgebenden Sturmflutwasserstandes im einzelnen abgegrenzt sind. Alle Bewohner dieser Gebiete, die Grundeigentum haben, sind zur gemeinschaftlichen Deichunterhaltung verpflichtet. Das gilt auch für Erbbauberechtigte. Die Deichverbände erheben zur Deckung der Kosten für die Deicherhaltung von den Verbandsmitgliedern (Deichpflichtigen) Beiträge.
Die Aufgabe der Deichverbände ist es die erforderlichen Deichbauten einschließlich der dazu gehörenden Anlagen, wie z. B. Deckwerke, Buhnen und andere Schutzwerke, zu errichten sowie diese in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten. Sie haben die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an den Deichen und Verbandsanlagen durchzuführen und die Deichsicherheit der Schleusen, Siele, Schöpfwerke und anderer Bauwerke, die in der Unterhaltungslast anderer stehen, zu überwachen.
Sie haben Vorsorge für die Deichverteidigung zu treffen. Für die Überwachung und Verteidigung der Deiche bei Sturmfluten erarbeiten sie Deichverteidigungspläne. Die erforderlichen Abmessungen der Deiche - das sogenannte Bestick - werden von der oberen Deichbehörde festgelegt. Die Höhe der Deiche wird nach dem höchsten zu erwartenden Tidenhochwasser (maßgebender Sturmflutwasserstand) bezüglich dem örtlich zu erwartenden Wellenauflauf bestimmt. Verliert die Deichhöhe mehr als 20 cm von dem vorgeschriebenen Maß, so muss die betreffende Deichstrecke entsprechend erhöht und verstärkt werden. Beschädigte Deiche sind unverzüglich instand zu setzen.
Die Aufsicht der Deichverbände führen die unteren und oberen Deichbehörden; erstere sind die Landkreise bzw. kreisfreie Städte, letztere das Land Niedersachsen. Sie haben sicherzustellen, dass die Verbände die gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Das geschieht besonders durch je eine Frühjahrs- und Herbstdeichschau in den einzelnen Verbandsgebieten. Dabei wird der Unterhaltungszustand der Deiche von den Deichbehörden durch eine Begehung überprüft. Sofern der Verbandsdeich den gestellten Anforderungen entspricht, wird er von der unterer Deichbehörde für "schaufrei" erklärt. Andernfalls müssen festgestellte Mängel umgehend beseitigt und die Nacharbeiten durch eine besondere Nachschau abgenommen werden.